Strafenwesen / diverse Änderungen

E3-1
Die Suspension tritt jeweils sofort mit dem Erlass der Verfügung (am Mittwoch, 12.00 Uhr, erfolgt die Publikation im Internet auf www.fvrz.ch unter dem jeweiligen Verein) und nicht mehr erst am zweiten dem Versand der Verfügung folgenden Tag in Kraft. Vorbehalten bleibt wie bis anhin die automatische Suspension infolge einer direkten roten Karte.

E3-3
Die 8., 12., 16., etc. gelbe Karte in der Meisterschaft hat neu je nur eine Suspension (statt wie bisher 2, 3, 4, etc.) zur Folge.

E3-5
Für Trainingsspiele gilt ebenfalls der Strafenkatalog des FVRZ, wobei einige Abweichungen zu beachten sind.

E3-8/9
Zusammenfassung (Überblick) der möglichen Suspensionsverbüssungen (Spielberechtigungen).

E5-1
Anforderungen für ein Wiedererwägungsgesuch: Ist ein Mitglied, Spieler oder Funktionär eines Vereins betroffen, so kann der Verein nicht allein die Strafverfügung anfechten. Das Wiedererwägungsgesuch hat somit solidarisch zu erfolgen. Die Unterschrift des Mitglieds, Spielers oder Funktionärs ist absolutes Erfordernis. Für den Verein muss in jedem Fall ein gemäss den Statuten berechtigter Funktionär unterzeichnen.

Frist:
Ein Wiedererwägungsgesuch ist nur dann gültig, wenn es innert 8 Tagen seit der Mitteilung des Entscheides eingereicht wird. Die Frist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheides, wobei der Aufgabestempel der Post oder das Übermittlungsdatum des E-Mails massgebend
ist.